Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich, Angebote

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Ihnen als Käufer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder Ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§2 Preise

  1. Für die bestellten Waren gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise. Gegenüber Unternehmern ausgewiesene Preise ab Werk, frei Grenzstation oder frei Empfangsort, gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen einschließlich aller Zollabgaben. Im unternehmerischen Verkehr gilt des Weiteren: Bei Lieferung frei Empfangsort legt der Käufer bzw. der Empfänger die Fracht vor. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Liege- und Standgelder, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsausgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Im Falle einer wesentlichen Preiserhöhung ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Käufer binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung den Rücktritt vom Vertrag erklären.

§3 Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, denselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstrittig sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
  2. Ist der Käufer Kaufmann, sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 5 Prozent pro Jahr zu verlangen.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

§4 Lieferbedingungen

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht gegenüber Unternehmern unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall vor, dass (a) wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil unser Vorlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, oder (b) die vom Kunden bestellte Ware für einen Zeitraum von mindestens einem Monat wegen einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden Verzögerung (Betriebsstörung durch Feuer, höherer Gewalt, Ausfall relevanter Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Energie oder Transportmöglichkeiten, Krieg oder behördlichen Eingriffen) nicht verfügbar ist. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die von ihm bestellte Ware nicht zur Verfügung steht. Sollten wir dann vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir etwaige in diesem Zeitpunkt vom Kunden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich und für den Kunden kostenfrei erstatten. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  2. Angaben zu Lieferfristen sind circa-Fristen.
  3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, Handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausübung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien in wesentlichen Teilen um mehr als 3 Monate, so kann diese Partei den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  4. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Käufer, der Unternehmer ist, die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind.

§5 Versand, Gefahrenübergang, Verpackung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Unternehmern vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
  3. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt für den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  5. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§6 Güten, Maße, Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher gegenüber Unternehmern nach Handelsbrauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder gegenüber Unternehmern im Rahmen der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile, wie z. B. Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien.
  2. Für die Gewichte ist gegenüber Unternehmern die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend.
  3. Werkstücke unter 0,010 m³ Inhalt werden produktionsbedingt stets voll mit 0,010 m³, Platten als Einzelstücke unter 0,10m³ Inhalt mit 0,10 m³ und Plattenstreifen unter 15 cm breite mit 15 cm Breite in Rechnung gestellt, was auch ohne besondere Abmachung als vereinbart gilt.
  4. Bei der Berechnung werden die handelsüblichen Maßeinheiten zu Grunde gelegt. Zur Berechnung kommen die von den Lieferwerken angewandten handelsüblichen Stückzahlen je Einheit (qm, lfd.m, Stück, kg usw.).

§7 Produkteigenschaften

  1. Muster und Prospekte begründen weder die Vereinbarung noch die Garantie einer bestimmten Beschaffenheit. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten, wenn sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Ware nicht verändern.
  2. Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe (Sand, Kies etc.) kann zu Schwankungen der Beschaffenheit unserer Produkte führen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Solche Schwankungen innerhalb der Toleranzen der einschlägigen DIN-Normen stellen keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar.
  3. Fertigungsbedingte minimale Abweichungen in Farbe, Form und Stärke oder Craquelee-Bildungen stellen in der Regel keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar. Infolge der Besonderheiten der keramischen Fertigungen kann nicht sichergestellt werden, dass einzelne Lieferungen in der Farbe gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Mustern genau übereinstimmen.
  4. Es wird empfohlen, Fliesen mit Spezial- oder Kunstglasuren im Dünnbettverfahren zu verlegen. Das Risiko für die Verlegung im Dickbettverfahren trägt der Kunde.
  5. Bodenbeläge sind in der Regel unterschiedlicher Beanspruchung unterworfen. Es ist in der Regel unvermeidlich, dass sich die ungleiche Beanspruchung bei Bodenbelägen mit glasierten Fliesen oder Mosaik im Laufe der Zeit mehr oder weniger bemerkbar macht. In der Regel stellt dies keine Abweichung von der vereinbarten, vertraglich vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit dar. Sollten sich an den stärker beanspruchten Stellen Abnutzungserscheinungen bemerkbar machen, können solche Fliesen in der Regel einfach ausgewechselt werden. Wir empfehlen, für solche Fälle einige Reserveplatten mitzukaufen, da die ständige Verfügbarkeit nicht sichergestellt werden kann.
  6. Alle Natursteine, insbesondere bunte Marmorarten sind nicht homogen, so dass im Rohstein vielfach Lager, lose Adern, Sprünge, sowie offene und poröse Stellen vorkommen. Dies ist in der Regel kein Mangel, sondern entspricht der üblichen Beschaffenheit. Sachgemäße Kittungen, Verstärkungen durch ungelegte Platten (Verdoppelungen), das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen sind bei einzelnen Natursteinarten nicht nur unvermeidlich, sondern ein Erfordernis bei der Bearbeitung und geben in der Regel kein Recht zu Beanstandungen. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 3 mm zu gewähren. Quarzstellen, Poren, Einsprengungen und offene Stellen sind naturbedingt und kein Mangel.
  7. Jura-Kalkstein ist auf Grund seiner hygroskopischen Eigenschaft – ebenso wie jeder andere Kalkstein – nicht wetterbeständig.
  8. Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen präzise Angaben bezüglich Stückzahl und Abmessung der gewünschten Platten enthalten.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im unternehmerischen Verkehr gelten die nachstehenden Regelungen der Ziffern 2 bis 10.
  2. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Käufer zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
  3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.2.
  4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
  5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
  6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
  7. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  8. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
  9. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  10. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§9 Gewährleistung

  1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Verarbeitung oder ungeeigneten Baugrundes entstehen.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, hat er uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
  4. Sachmängelansprüche verjähren gegenüber Unternehmern in einem Jahr, ansonsten in zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  5. Zeigt sich ein Mangel, ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Gegenüber Unternehmern haben wir stets die Wahl, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

§10 Haftungsbeschränkung

  1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§11 Ladungssicherung

  1. Der Käufer ist allein für die Ladungssicherung nach § 22 StVO verantwortlich. Ausgenommen hiervon ist ausdrücklich der Fall, dass es sich bei dem Ladegut um Gefahrgut handelt. Auch für den Fall, dass die Verladung durch unsere Mitarbeiter auf Grund einer Weisung durch den Käufer vorgenommen wird, resultiert daraus keine Übernahme einer Rechtspflicht zu betriebssicheren Verladung. Dem Käufer stehen gegen uns keine Ansprüche wegen Schäden zu, die aus der Nichtbeachtung seiner gesetzlichen Pflichten und Vorschriften zur Ladungssicherung oder aus einem Verstoß gegen rechtskonforme Hinweise von uns bzw. unserer Mitarbeiter resultieren. Dies gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns bzw. unserer Mitarbeiter beruhen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Ladegut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen ist. Der Käufer übernimmt als Fahrzeugführer mit der Übernahme der Verpflichtung der Beladung auch die Ausführung der Ladetätigkeit, was in den Obhutszeitraum des Frachtführers fällt.

§12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem Verbraucher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt.
  3. Sofern Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Gerichtsstand mit Kaufleuten ist ebenfalls unser Sitz.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.